Impressum
Angaben gemäß §5 TMG:
Bläserjugend Paartal e.V.
Vertreten durch:
Tanja Ditsch
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: gesetzliche Vertreter des Vereins
Kontakt:
Telefon: 08206/ 903897
E‑Mail: vorstand2@bs-paartal.de
Eingetragen im Vereinsregister:
Vereinsregister-Nr: VR 200044
Gericht: Amtsgericht Augsburg
Disclaimer
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Satzung der Bläserjugend Paartal e.V.
Art. 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Bläserjugend Paartal e.V.“ (Nachfolgend kurz Bläserjugend genannt) Der Sitz des Vereins ist Egling. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg Registernummer 200044 eingetragen.
Art. 2 Zweck und Aufgaben der Bläserjugend
Die Bläserjugend hat den Zweck, den Nachwuchs für die Mitglieder professionell
auszubilden. Die Ausbildung erfolgt nur auf Instrumenten, die in Blaskapellen verwendet werden. Die Bläserjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zur Erfüllung des Satzungszweckes hat die Bläserjugend folgende Aufgaben:
Unterstützung der Mitglieder bei der Anwerbung von Nachwuchs; Organisation der Einzel- und Gruppenausbildung von Nachwuchsmusikern der
Mitglieder; Organisation und Unterhalt von Jugendkapellen; Förderung der Jungmusiker durch Unterstützung bei der Teilnahme an Kursen und Wettbewerben;
Jugendförderung durch verschiedene Maßnahmen, auch außerhalb der musikalischen Aktivitäten
Art. 3 Gemeinnützigkeit
Die Bläserjugend ist ebenso wie die Mitglieder selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bläserjugend dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bläserjugend. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bläserjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
Aktive Gründungsmitglieder sind:
Blaskapelle Egling-Heinrichshofen e.V.
Musikverein Schmiechen e. V.
Musikverein Merching e.V.
Blaskapelle Prittriching e.V.
Spiel- und Musikverein Walleshausen e.V.
Trachtenkapelle Scheuring e.V.
Aktive Mitglieder können nur Musikvereine oder Blaskapellen werden. Andere Vereine, Organisationen oder Körperschaften können nur passives Mitglied werden. Natürliche Personen können nicht Mitglied werden. Aktive Mitglieder können Schüler zum Instrumentalunterricht und/oder zu den Jugendkapellen anmelden und tragen auch die Kosten der Bläserjugend. Passive Mitglieder sind beitragsfrei, sie unterstützen die Bläserjugend nach ihren Möglichkeiten.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag gewährt. Dem Aufnahmeantrag muss die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen, um die Aufnahme rechtswirksam werden zu lassen. Der Antragssteller hat die Satzung der Bläserjugend anzuerkennen.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt. Es kann Anträge stellen und frei seine Meinung äußern. Die Mitglieder haben die Satzung zu befolgen. Sie bemühen sich untereinander um ein freundschaftliches Verhältnis und unterstützen sich nach Möglichkeit gegenseitig. Die Mitglieder erkennen sich als gleichberechtigt an.
Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt ist nur zu jedem 31.Dezember möglich und ist mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand der Bläserjugend anzukündigen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschluss wird schriftlich durch
Einschreiben zugestellt und gilt am dritten Tag nach Absendung als erhalten. Mit der Zusendung des Beschlusses ruhen sofort alle Mitgliedsrechte.
Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied beschlossene Beiträge oder
Einmalzahlungen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, grob gegen die Satzung verstößt, oder die Ehre, das Ansehen und die Belange der anderen Mitglieder oder der Bläserjugend schädigt. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss hat das Mitglied und die für sie handelnden Personen sofort sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum der Bläserjugend zurückzugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von Forderungen der Bläserjugend an das Mitglied. Geleistete Beiträge oder Einmalzahlungen werden nicht zurückerstattet.
Art. 7 Organe der Bläserjugend Paartal e.V.
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
Art. 8 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und ändern. Sie regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands zur Erhaltung und Abwicklung des Tagesgeschäftes.
Art. 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a. Drei natürlichen Personen, die von jedem aktiven Mitglied entsandt werden und
b. einer natürlichen Person, die von jedem passiven Mitglied entsandt wird.
Nach Möglichkeit soll der 1.Vorsitzende jedes Mitglieds unter den Entsandten sein. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand der Bläserjugend mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich beantragen. Die beantragte Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags stattzufinden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jede der zur Mitgliederversammlung entsandten Personen hat eine Stimme.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
verlesen der Tagespunkte, die auf der Einladung stehen.
Tätigkeitsbericht des ersten Vorsitzenden
Tätigkeitsbericht der musikalischen Leitung
Kassenbericht
Entlastung des Vorstands
Wahl der Vorstandschaft – alternierendes Wahlsystem
Behandlung gestellter Anträge und Wünsche
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Aufgaben zeitlich und inhaltlich festzulegen sind. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Art. 10 Aufbau und Wahl des Vorstands
Der Vorstand besteht aus:
Nr. 1 dem 1. Vorsitzenden
Nr. 2 dem 2. Vorsitzenden
Nr. 3 dem Kassenverwalter
Nr. 4 dem Schriftführer
Nr. 5 der musikalischen Leitung
Nr. 6 ab Nr. 6 Beisitzer (abhängig von der Anzahl der Mitgliedskapellen)
Zur Wahl in den Vorstand bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entfällt im ersten Wahlgang bei mehreren Wahlvorschlägen auf keinen Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist zwischen den zwei Wahlvorschlägen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Die Wahlen für den 1. und 2. Vorsitzenden, Kassenverwalter und Schriftführer sowie die musikalische Leitung werden schriftlich und geheim durchgeführt. Die Dauer für ein Amt im Vorstand beträgt 3 Jahre. Der Beginn der jeweiligen Amtsperiode wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Die Wahl ist gültig, wenn der gewählte Kandidat die Annahme der Wahl erklärt. An der Mitgliederversammlung abwesende Personen können mit deren vorherigem Einverständnis vorgeschlagen und gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst.
Art. 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung der Bläserjugend. Der Vorstand besorgt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.
Die Aufgaben des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt
Art. 12 Lehrkräfte für den Instrumentalunterricht
Die Verpflichtung der Lehrkräfte erfolgt durch den Vorsitzenden. Mit den Lehrkräften wird ein Werkvertrag abgeschlossen. Sie sind nicht Angestellte der Bläserjugend, sondern selbständig tätig. Die Entlohnung erfolgt je nach Qualifikation und wird vom Vorstand (beratend mit der musikalischen Leitung) und der Lehrkraft festgesetzt. Für einmalige Kurse, Seminare oder ähnliches können vom Vorsitzenden in Absprache mit der musikalischen Leitung geeignete Dozenten bestellt werden.
Art. 13 Instrumentalunterricht
Die Mitglieder melden jeweils zum Schuljahresbeginn ihre Schüler für den
Instrumentalunterricht der Bläserjugend. Die unterrichtsfreien Zeiten richten sich nach der bayerischen Schulordnung. Der Unterrichtsort wird von der musikalischen Leitung in Absprache mit dem Vorstand und den aktiven Mitgliedern festgelegt, wobei der Heimatort
des Schülers als Unterrichtsort anzustreben ist. Die Ausbildungsdauer ist beliebig. Eine Beendigung des Instrumentalunterrichts ist im Regelfall nur schulhalbjährlich (Februar/August) möglich.
Art. 14 Jugendkapellen
Alle Instrumentalschüler der Bläserjugend, die über die Einstiegsvoraussetzungen verfügen, bilden die Jugendkapellen der Bläserjugend. Externe Instrumentalschüler können von den Mitgliedern ebenfalls zu den Jugendkapellen gemeldet werden. Ein Einstieg in die Jugendkapellen ist schulhalbjährlich möglich. Die musikalischen Kriterien für den Eintritt
werden von der musikalischen Leitung festgelegt und bei einem Vorspiel der
Eintrittskandidaten abgeprüft. Die Probe der Jugendkapellen findet einmal wöchentlich statt. Die probenfreien Zeiten richten sich nach der bayerischen Schulordnung. Der Probenraum wird vom Vorstand bestimmt. Die Probendauer wird vom Vorstand mit dem Dirigenten festgelegt. Die Entscheidung über die Aufteilung, bzw. die Übertritte in verschiedene Jugendkapellen übernimmt die musikalische Leitung in Absprache mit dem Vorstand.
Art. 15 Kosten für Unterricht
Die Kosten für den Instrumentalunterricht werden den aktiven Mitgliedern für ihre jeweils gemeldeten Schüler berechnet. Zahlungspflichtig gegenüber der Bläserjugend sind die aktiven Mitglieder, nicht die Schüler oder deren Erziehungsberechtigte. Die Kostenberechnung erfolgt durch Summierung aller Kosten, die dann durch die Anzahl der Schüler geteilt werden. Rundungen sind zulässig. Ermäßigungen für Geschwister können gewährt werden. Die Berechnung und Erhebung der Kosten werden vom Vorstand beschlossen.
Art. 16 Finanzen
Die aktiven Gründungsmitglieder leisteten bei Satzungsunterzeichnung eine Einmalzahlung von 200,- Euro an die Bläserjugend und bildeten dadurch einen finanziellen Grundstock. Neumitglieder, die als aktives Mitglied hinzukommen, entrichten einen Betrag, der in der Geschäftsordnung geregelt ist. Über weitere Zahlungen der Mitglieder an die Bläserjugend, außer den Kosten für Instrumentalunterricht und dem Spiel in der Jugendkapelle, beschließt die Mitgliederversammlung mehrheitlich. Dabei wird eine gerechte Verteilung der Lasten angestrebt.
Die Finanzen des Vereins sind sparsam zu führen.
In allen Finanzangelegenheiten, die nicht in der Satzung oder der Geschäftsordnung festgesetzt sind, entscheidet der Vorstand.
Art. 17 Verwaltung
Verwaltungsaufgaben können an bezahlte Verwaltungskräfte weitergegeben werden. Die Zustimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Den Arbeitsvertrag beschließt der Vorstand.
Art. 18 Haftung
Für Verbindlichkeiten der Bläserjugend haften den Gläubigern gegenüber die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen der Bläserjugend. Für Verbindlichkeiten seitens der Mitglieder gegenüber der Bläserjugend haftet ein Mitglied ohne Rücksicht auf Austritt oder Ausschluss.
Art. 19 Datenschutzerklärung
Die Bläserjugend Paartal e. V. ist verpflichtet, den gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes zu genügen. Zur Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzes im Verein kann vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden. Die Einzelheiten und die Verfahrensweise des Datenschutzes sind in einer vereinsinternen Regelung festgelegt.
Art. 20 Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann von einem Mitglied des Vorstands, oder jedem anderen Mitglied, bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung erfolgt bei einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 21 Auflösung der Bläserjugend
Die Beschlussfassung zur Auflösung der Bläserjugend kann nur bei einer
Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei Drittel der vorhandenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung der Bläserjugend oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, alle Bar und Sachwerte zu gleichen Teilen den aktiven Mitgliedern zu, die im Zeitpunkt der Auflösung als steuerbegünstigt anerkannt sind. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Art. 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.12.2015 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 10.06.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt beim Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung mit allen seitdem eingetragenen Änderungen überein.
Pestenacker, den 10.06.2018
Tanja Ditsch, 2. Vorstand
vorstand2@bs-paartal.de
auch für Wünsche, Anregungen und Fragen
Vertreten durch
Tanja Ditsch
Adresse
Bläserjugend Paartal e.V.
Sonnenstraße 17a, 86931 Prittriching