Impressum

Angaben gemäß §5 TMG:

Bläser­ju­gend Paar­tal e.V.

Vertreten durch:

Tan­ja Ditsch

Ver­ant­wortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: geset­zliche Vertreter des Vereins

Kontakt:

Tele­fon: 08206/ 903897

E‑Mail: vorstand2@bs-paartal.de

Eingetragen im Vereinsregister:

Vere­in­sreg­is­ter-Nr: VR 200044
Gericht: Amts­gericht Augsburg

Disclaimer

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Satzung der Bläserjugend Paartal e.V.

   Art. 1 Name und Sitz des Vere­ins
Der Vere­in trägt den Namen „Bläser­ju­gend Paar­tal e.V.“ (Nach­fol­gend kurz  Bläser­ju­gend genan­nt) Der Sitz des Vere­ins ist Egling. Der Vere­in ist im Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Augs­burg Reg­is­ter­num­mer 200044 einge­tra­gen.
Art. 2 Zweck und Auf­gaben der Bläserjugend

Die Bläser­ju­gend hat den Zweck, den Nach­wuchs für die Mit­glieder pro­fes­sionell
auszu­bilden. Die Aus­bil­dung erfol­gt nur auf Instru­menten, die in Blaskapellen ver­wen­det wer­den. Die Bläser­ju­gend ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Zur Erfül­lung des Satzungszweck­es hat die Bläser­ju­gend fol­gende Aufgaben:
 Unter­stützung der Mit­glieder bei der Anwer­bung von Nach­wuchs; Organ­i­sa­tion der Einzel- und Grup­pe­naus­bil­dung von Nach­wuchsmusik­ern der
Mit­glieder; Organ­i­sa­tion und Unter­halt von Jugend­kapellen; Förderung der Jung­musik­er durch Unter­stützung bei der Teil­nahme an Kursen und Wet­tbe­wer­ben;
Jugend­förderung durch ver­schiedene Maß­nah­men, auch außer­halb der musikalis­chen Aktiv­itäten
Art. 3 Gemein­nützigkeit
Die Bläser­ju­gend ist eben­so wie die Mit­glieder selb­st­los tätig und ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel der Bläser­ju­gend dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln der Bläser­ju­gend. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck der Bläser­ju­gend fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

Art. 4 Mit­glied­schaft
Aktive Grün­dungsmit­glieder sind:
 Blaskapelle Egling-Hein­richshofen e.V.
 Musikvere­in Schmiechen e. V.
 Musikvere­in Merch­ing e.V.
 Blaskapelle Prit­trich­ing e.V.
 Spiel- und Musikvere­in Walle­shausen e.V.
 Tra­cht­enkapelle Scheur­ing e.V.
Aktive Mit­glieder kön­nen nur Musikvere­ine oder Blaskapellen wer­den. Andere Vere­ine, Organ­i­sa­tio­nen oder Kör­per­schaften kön­nen nur pas­sives Mit­glied wer­den. Natür­liche Per­so­n­en kön­nen nicht Mit­glied wer­den. Aktive Mit­glieder kön­nen Schüler zum Instru­men­talun­ter­richt und/oder zu den Jugend­kapellen anmelden und tra­gen auch die Kosten der Bläser­ju­gend. Pas­sive Mit­glieder sind beitrags­frei, sie unter­stützen die Bläser­ju­gend nach ihren Möglichkeit­en.
Die Mit­glied­schaft wird auf Antrag gewährt. Dem Auf­nah­meantrag muss die Vor­stand­schaft mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men zus­tim­men, um die Auf­nahme rechtswirk­sam wer­den zu lassen. Der Antragssteller hat die Satzung der Bläser­ju­gend anzuerken­nen.
Art. 5 Rechte und Pflicht­en der Mit­glieder
Jedes Mit­glied ist stimm- und wahlberechtigt. Es kann Anträge stellen und frei seine Mei­n­ung äußern. Die Mit­glieder haben die Satzung zu befol­gen. Sie bemühen sich untere­inan­der um ein fre­und­schaftlich­es Ver­hält­nis und unter­stützen sich nach Möglichkeit gegen­seit­ig. Die Mit­glieder erken­nen sich als gle­ich­berechtigt an.
Art. 6 Ende der Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt oder Auss­chluss eines Mit­gliedes. Der Aus­tritt ist nur zu jedem 31.Dezember möglich und ist min­destens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vor­stand der Bläser­ju­gend anzukündi­gen.
Der Auss­chluss erfol­gt durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung mit der ein­fachen Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Der Auss­chluss wird schriftlich durch
Ein­schreiben zugestellt und gilt am drit­ten Tag nach Absendung als erhal­ten. Mit der Zusendung des Beschlusses ruhen sofort alle Mit­glied­srechte.
Ein Auss­chluss ist nur möglich, wenn das Mit­glied beschlossene Beiträge oder
Ein­malzahlun­gen trotz zweima­liger Mah­nung nicht bezahlt, grob gegen die Satzung ver­stößt, oder die Ehre, das Anse­hen und die Belange der anderen Mit­glieder oder der Bläser­ju­gend schädigt. Mit dem Aus­tritt oder dem Auss­chluss hat das Mit­glied und die für sie han­del­nden Per­so­n­en sofort sämtlich­es in seinem Besitz befind­liche Eigen­tum der Bläser­ju­gend zurück­zugeben. Die Beendi­gung der Mit­glied­schaft ent­bindet nicht von Forderun­gen der Bläser­ju­gend an das Mit­glied. Geleis­tete Beiträge oder Ein­malzahlun­gen wer­den nicht zurück­er­stat­tet.
Art. 7 Organe der Bläser­ju­gend Paar­tal e.V.
a. Mit­gliederver­samm­lung
b. Vor­stand
Art. 8 Geschäft­sor­d­nung
Der Vor­stand kann eine Geschäft­sor­d­nung erlassen und ändern. Sie regelt die Auf­gaben und Zuständigkeit­en des Vor­stands zur Erhal­tung und Abwick­lung des Tages­geschäftes.
Art. 9 Mit­gliederver­samm­lung
Die Mit­gliederver­samm­lung set­zt sich zusam­men aus:
a. Drei natür­lichen Per­so­n­en, die von jedem aktiv­en Mit­glied entsandt wer­den und
b. ein­er natür­lichen Per­son, die von jedem pas­siv­en Mit­glied entsandt wird.
Nach Möglichkeit soll der 1.Vorsitzende jedes Mit­glieds unter den Entsandten sein. Die Mit­gliederver­samm­lung tagt min­destens ein­mal jährlich.
Der Vor­stand kann eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen, wenn er dies im Inter­esse des Vere­ins für erforder­lich hält.
Zur Mit­gliederver­samm­lung ist durch den Vor­stand der Bläser­ju­gend min­destens 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform einzu­laden. Der Vor­stand ist verpflichtet, eine Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, wenn dies min­destens ein Zehn­tel aller Mit­glieder schriftlich beantra­gen. Die beantragte Mit­gliederver­samm­lung hat spätestens vier Wochen nach Ein­gang des schriftlichen Antrags stattzufind­en.
Die ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Jede der zur Mit­gliederver­samm­lung entsandten Per­so­n­en hat eine Stimme.
Die Tage­sor­d­nung der Hauptver­samm­lung umfasst min­destens fol­gende Punkte:
 ver­lesen der Tage­spunk­te, die auf der Ein­ladung stehen.
 Tätigkeits­bericht des ersten Vorsitzenden
 Tätigkeits­bericht der musikalis­chen Leitung
 Kassen­bericht
 Ent­las­tung des Vorstands
 Wahl der Vor­stand­schaft – alternieren­des Wahlsystem
 Behand­lung gestell­ter Anträge und Wün­sche
Die Mit­gliederver­samm­lung kann bei Bedarf Auss­chüsse bilden, deren Auf­gaben zeitlich und inhaltlich festzule­gen sind. Über den Ver­lauf der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll zu fer­ti­gen, das vom Pro­tokollführer und einem Vor­sitzen­den zu unter­schreiben ist.
Art. 10 Auf­bau und Wahl des Vor­stands
Der Vor­stand beste­ht aus:
Nr. 1 dem 1. Vor­sitzen­den
Nr. 2 dem 2. Vor­sitzen­den
Nr. 3 dem Kassen­ver­wal­ter
Nr. 4 dem Schrift­führer
Nr. 5 der musikalis­chen Leitung
Nr. 6 ab Nr. 6 Beisitzer (abhängig von der Anzahl der Mit­glied­skapellen)
Zur Wahl in den Vor­stand bedarf es der ein­fachen Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Ent­fällt im ersten Wahl­gang bei mehreren Wahlvorschlä­gen auf keinen Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebe­nen Stim­men, so ist zwis­chen den zwei Wahlvorschlä­gen mit den meis­ten Stim­men eine Stich­wahl durchzuführen. Die Wahlen für den 1. und 2. Vor­sitzen­den, Kassen­ver­wal­ter und Schrift­führer sowie die musikalis­che Leitung wer­den schriftlich und geheim durchge­führt. Die Dauer für ein Amt im Vor­stand beträgt 3 Jahre. Der Beginn der jew­eili­gen Amtspe­ri­ode wird in der Geschäft­sor­d­nung fest­gelegt. Der jew­eilige Vor­stand bleibt bis zur Neu- oder Wieder­wahl im Amt.
Die Wahl ist gültig, wenn der gewählte Kan­di­dat die Annahme der Wahl erk­lärt. An der Mit­gliederver­samm­lung abwe­sende Per­so­n­en kön­nen mit deren vorherigem Ein­ver­ständ­nis vorgeschla­gen und gewählt wer­den.
Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vorzeit­ig aus, so ergänzt sich der Vor­stand selb­st.
Art. 11 Auf­gaben des Vor­stands
Dem Vor­stand obliegt die Leitung und Geschäfts­führung der Bläser­ju­gend. Der Vor­stand besorgt die Aus­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung. Der erste und zweite Vor­sitzende sind jed­er für sich allein vertre­tungs­berechtigt im Sinne des §26 BGB.
Die Auf­gaben des Vor­standes wer­den in der Geschäft­sor­d­nung geregelt
Art. 12 Lehrkräfte für den Instru­men­talun­ter­richt
Die Verpflich­tung der Lehrkräfte erfol­gt durch den Vor­sitzen­den. Mit den Lehrkräften wird ein Werkver­trag abgeschlossen. Sie sind nicht Angestellte der Bläser­ju­gend, son­dern selb­ständig tätig. Die Ent­loh­nung erfol­gt je nach Qual­i­fika­tion und wird vom Vor­stand (bera­tend mit der musikalis­chen Leitung) und der Lehrkraft fest­ge­set­zt. Für ein­ma­lige Kurse, Sem­i­nare oder ähn­lich­es kön­nen vom Vor­sitzen­den in Absprache mit der musikalis­chen Leitung geeignete Dozen­ten bestellt wer­den.
Art. 13 Instru­men­talun­ter­richt
Die Mit­glieder melden jew­eils zum Schul­jahres­be­ginn ihre Schüler für den
Instru­men­talun­ter­richt der Bläser­ju­gend. Die unter­richts­freien Zeit­en richt­en sich nach der bay­erischen Schu­lord­nung. Der Unter­richt­sort wird von der musikalis­chen Leitung in Absprache mit dem Vor­stand und den aktiv­en Mit­gliedern fest­gelegt, wobei der Heima­tort
des Schülers als Unter­richt­sort anzus­treben ist. Die Aus­bil­dungs­dauer ist beliebig. Eine Beendi­gung des Instru­men­talun­ter­richts ist im Regelfall nur schul­hal­b­jährlich (Februar/August) möglich.
Art. 14 Jugend­kapellen
Alle Instru­men­talschüler der Bläser­ju­gend, die über die Ein­stiegsvo­raus­set­zun­gen ver­fü­gen, bilden die Jugend­kapellen der Bläser­ju­gend. Externe Instru­men­talschüler kön­nen von den Mit­gliedern eben­falls zu den Jugend­kapellen gemeldet wer­den. Ein Ein­stieg in die Jugend­kapellen ist schul­hal­b­jährlich möglich. Die musikalis­chen Kri­te­rien für den Ein­tritt
wer­den von der musikalis­chen Leitung fest­gelegt und bei einem Vor­spiel der
Ein­trittskan­di­dat­en abgeprüft. Die Probe der Jugend­kapellen find­et ein­mal wöchentlich statt. Die proben­freien Zeit­en richt­en sich nach der bay­erischen Schu­lord­nung. Der Proben­raum wird vom Vor­stand bes­timmt. Die Proben­dauer wird vom Vor­stand mit dem Diri­gen­ten fest­gelegt. Die Entschei­dung über die Aufteilung, bzw. die Über­tritte in ver­schiedene Jugend­kapellen übern­immt die musikalis­che Leitung in Absprache mit dem Vor­stand.
Art. 15 Kosten für Unter­richt
Die Kosten für den Instru­men­talun­ter­richt wer­den den aktiv­en Mit­gliedern für ihre jew­eils gemelde­ten Schüler berech­net. Zahlungspflichtig gegenüber der Bläser­ju­gend sind die aktiv­en Mit­glieder, nicht die Schüler oder deren Erziehungs­berechtigte. Die Kosten­berech­nung erfol­gt durch Sum­mierung aller Kosten, die dann durch die Anzahl der Schüler geteilt wer­den. Run­dun­gen sind zuläs­sig. Ermäßi­gun­gen für Geschwis­ter kön­nen gewährt wer­den. Die Berech­nung und Erhe­bung der Kosten wer­den vom Vor­stand beschlossen.
Art. 16 Finanzen
Die aktiv­en Grün­dungsmit­glieder leis­teten bei Satzung­sun­terze­ich­nung eine Ein­malzahlung von 200,- Euro an die Bläser­ju­gend und bilde­ten dadurch einen finanziellen Grund­stock. Neu­mit­glieder, die als aktives Mit­glied hinzukom­men, entricht­en einen Betrag, der in der Geschäft­sor­d­nung geregelt ist. Über weit­ere Zahlun­gen der Mit­glieder an die Bläser­ju­gend, außer den Kosten für Instru­men­talun­ter­richt und dem Spiel in der Jugend­kapelle, beschließt die Mit­gliederver­samm­lung mehrheitlich. Dabei wird eine gerechte Verteilung der Las­ten angestrebt.
Die Finanzen des Vere­ins sind sparsam zu führen.
In allen Finan­zan­gele­gen­heit­en, die nicht in der Satzung oder der Geschäft­sor­d­nung fest­ge­set­zt sind, entschei­det der Vor­stand.
Art. 17 Ver­wal­tung
Ver­wal­tungsauf­gaben kön­nen an bezahlte Ver­wal­tungskräfte weit­ergegeben wer­den. Die Zus­tim­mung erfol­gt durch die Mit­gliederver­samm­lung. Den Arbeitsver­trag beschließt der Vor­stand.
Art. 18 Haf­tung
Für Verbindlichkeit­en der Bläser­ju­gend haften den Gläu­bigern gegenüber die Mit­glieder nur mit dem Vere­insver­mö­gen der Bläser­ju­gend. Für Verbindlichkeit­en seit­ens der Mit­glieder gegenüber der Bläser­ju­gend haftet ein Mit­glied ohne Rück­sicht auf Aus­tritt oder Auss­chluss.
Art. 19 Daten­schutzerk­lärung
Die Bläser­ju­gend Paar­tal e. V. ist verpflichtet, den geset­zlichen Anforderun­gen des Daten­schutzes zu genü­gen. Zur Sich­er­stel­lung des erforder­lichen Daten­schutzes im Vere­in kann vom Vor­stand ein Daten­schutzbeauf­tragter einge­set­zt wer­den. Die Einzel­heit­en und die Ver­fahrensweise des Daten­schutzes sind in ein­er vere­insin­ter­nen Regelung fest­gelegt.
Art. 20 Satzungsän­derung
Ein Antrag auf Satzungsän­derung kann von einem Mit­glied des Vor­stands, oder jedem anderen Mit­glied, bis spätestens zwei Wochen vor ein­er Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den. Eine Satzungsän­derung erfol­gt bei ein­er Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei­drit­telmehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men.
Art. 21 Auflö­sung der Bläser­ju­gend
Die Beschlussfas­sung zur Auflö­sung der Bläser­ju­gend kann nur bei ein­er
Mit­gliederver­samm­lung erfol­gen. Ein Beschluss über die Auflö­sung kann nur gefasst wer­den, wenn min­destens zwei Drit­tel der Mit­glieder anwe­send sind, wobei min­destens zwei Drit­tel der vorhan­de­nen Stim­men für die Auflö­sung stim­men müssen. Bei Auflö­sung der Bläser­ju­gend oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen, alle Bar und Sach­w­erte zu gle­ichen Teilen den aktiv­en Mit­gliedern zu, die im Zeit­punkt der Auflö­sung als steuer­begün­stigt anerkan­nt sind. Diese haben es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige Zwecke zu ver­wen­den.
Art. 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
 Diese Satzung wurde durch die Mit­gliederver­samm­lung am 20.12.2015 beschlossen.
 Die Satzung tritt mit Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter in Kraft.
 Alle bish­eri­gen Satzun­gen des Vere­ins treten zu diesem Zeit­punkt außer Kraft.
Die geän­derten Bes­tim­mungen der Satzung stim­men mit dem Beschluss über die Satzungsän­derung vom 10.06.2018 und die unverän­derten Bes­tim­mungen mit dem zulet­zt beim Vere­in­sreg­is­ter ein­gere­icht­en voll­ständi­gen Wort­laut der Satzung mit allen seit­dem einge­tra­ge­nen Änderun­gen übere­in.
Peste­nack­er, den 10.06.2018
Tan­ja Ditsch, 2. Vorstand

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Bläser­ju­gend Paar­tal e.V.
Son­nen­straße 17a, 86931 Prittriching